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   BGH, 26.05.1988 - 1 StR 663/87   

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BGH, 26.05.1988 - 1 StR 663/87 (https://dejure.org/1988,10767)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1988 - 1 StR 663/87 (https://dejure.org/1988,10767)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1988 - 1 StR 663/87 (https://dejure.org/1988,10767)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung auf Grund des Eindrucks des Tatrichters über Tat und Täterpersönlichkeit - Umstand ohne bestimmende Bedeutung bedarf nicht zwingend einer Erwähnung im Urteil - Vorspiegeln von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit bei Warenlieferungen trotz offener ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88

    Verurteilung wegen Betrugs - Täuschung bei Abschluss von Bauhandwerksverträgen -

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - 1 StR 663/87
    Es versteht sich allerdings in Fällen, in denen ein zahlungsunfähiger Lieferanten über größere Zeiträume hinweg immer wieder zu weiteren Warenlieferungen bewogen hat, nicht stets von selbst, daß auch die späteren Lieferungen noch auf der für die erste Lieferung maßgeblich gewesenen Vorspiegelung der Zahlungsunfähigkeit und Zahlungswilligkeit und dem hierdurch erregten Irrtum beruhen; insbesondere dann, wenn es nahe liegt, daß weitere Warenlieferungen trotz offener Rechnungen ausgeführt worden sind, bedarf es in der Regel näherer Feststellungen und Erörterungen, ob die Geschäftspartner Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangt und weshalb sie gleichwohl weiterhin Bestellungen angenommen und entsprechend geliefert haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 5/87 -, Beschlüsse vom 30. März 1987 - 1 StR 580/86 -, vom 25. Juni 1987 - 1 StR 259/87 - und vom 22. März 1988 - 1 StR 106/88).
  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 5/87

    Fortsetzungstat - Einzelakte - Strafverfolgung - Wirksamer Antrag

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - 1 StR 663/87
    Es versteht sich allerdings in Fällen, in denen ein zahlungsunfähiger Lieferanten über größere Zeiträume hinweg immer wieder zu weiteren Warenlieferungen bewogen hat, nicht stets von selbst, daß auch die späteren Lieferungen noch auf der für die erste Lieferung maßgeblich gewesenen Vorspiegelung der Zahlungsunfähigkeit und Zahlungswilligkeit und dem hierdurch erregten Irrtum beruhen; insbesondere dann, wenn es nahe liegt, daß weitere Warenlieferungen trotz offener Rechnungen ausgeführt worden sind, bedarf es in der Regel näherer Feststellungen und Erörterungen, ob die Geschäftspartner Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangt und weshalb sie gleichwohl weiterhin Bestellungen angenommen und entsprechend geliefert haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 5/87 -, Beschlüsse vom 30. März 1987 - 1 StR 580/86 -, vom 25. Juni 1987 - 1 StR 259/87 - und vom 22. März 1988 - 1 StR 106/88).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86

    Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - 1 StR 663/87
    Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 m.w.N.).
  • BGH, 30.03.1987 - 1 StR 580/86

    Verurteilung wegen Gründungsschwindels - Vorliegen eines Betruges - Eintritt der

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - 1 StR 663/87
    Es versteht sich allerdings in Fällen, in denen ein zahlungsunfähiger Lieferanten über größere Zeiträume hinweg immer wieder zu weiteren Warenlieferungen bewogen hat, nicht stets von selbst, daß auch die späteren Lieferungen noch auf der für die erste Lieferung maßgeblich gewesenen Vorspiegelung der Zahlungsunfähigkeit und Zahlungswilligkeit und dem hierdurch erregten Irrtum beruhen; insbesondere dann, wenn es nahe liegt, daß weitere Warenlieferungen trotz offener Rechnungen ausgeführt worden sind, bedarf es in der Regel näherer Feststellungen und Erörterungen, ob die Geschäftspartner Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangt und weshalb sie gleichwohl weiterhin Bestellungen angenommen und entsprechend geliefert haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 5/87 -, Beschlüsse vom 30. März 1987 - 1 StR 580/86 -, vom 25. Juni 1987 - 1 StR 259/87 - und vom 22. März 1988 - 1 StR 106/88).
  • OLG Hamm, 25.03.1983 - 6 Ss 2170/82

    Tatbegriff des § 264 StPO beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - 1 StR 663/87
    Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt die Mitteilung der Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; der Tatrichter ist nicht etwa verpflichtet, sämtliche Strafzumessungserwägungen anzuführen (BGH StV 1984, 15).
  • BGH, 25.06.1987 - 1 StR 259/87

    Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Lieferantenbetrugs

    Auszug aus BGH, 26.05.1988 - 1 StR 663/87
    Es versteht sich allerdings in Fällen, in denen ein zahlungsunfähiger Lieferanten über größere Zeiträume hinweg immer wieder zu weiteren Warenlieferungen bewogen hat, nicht stets von selbst, daß auch die späteren Lieferungen noch auf der für die erste Lieferung maßgeblich gewesenen Vorspiegelung der Zahlungsunfähigkeit und Zahlungswilligkeit und dem hierdurch erregten Irrtum beruhen; insbesondere dann, wenn es nahe liegt, daß weitere Warenlieferungen trotz offener Rechnungen ausgeführt worden sind, bedarf es in der Regel näherer Feststellungen und Erörterungen, ob die Geschäftspartner Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangt und weshalb sie gleichwohl weiterhin Bestellungen angenommen und entsprechend geliefert haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 5/87 -, Beschlüsse vom 30. März 1987 - 1 StR 580/86 -, vom 25. Juni 1987 - 1 StR 259/87 - und vom 22. März 1988 - 1 StR 106/88).
  • BGH, 25.02.1993 - 1 StR 39/93

    Erfordernis von Ausführungen über die Kenntnis des Lieferanten von der

    Während jede der beiden ersten Bestellungen vollendeten Betrug darstellt, fällt dem Angeklagten, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, hinsichtlich der letzten Bestellung möglicherweise nur ein versuchter Betrug zur Last: Werden trotz offenstehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedarf es im Hinblick auf die Frage, ob auch die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen zu der Frage, ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren Lieferungen bereit fand (BGH wistra 1988, 25 f.; BGH, Urt. vom 26. Mai 1988 - 1 StR 663/87 - bei Holtz MDR 1988, 817; BGH StV 1990, 19).
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